§ 382b EO:
Zur Antragsstellung nach § 382b Abs 1 EO sind auch nach der EO-Novelle 2003 BGBl I 2003/31 nur jene Personen legitimiert, die mit dem Antragsgegner in einer familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft leben oder gelebt haben, wobei derartige einstweilige Verfügungen auch unabhängig vom „Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft“ dieser Parteien erlassen werden können.