§§ 39 und 40 SMG:
Die von § 39 SMG als Bedingung für den Aufschub des Strafvollzuges geforderte Gewöhnung an ein Suchtmittel muss für die Tatbegehung (zumindest mit-)kausal sein, demgemäß zur Tatzeit vorliegen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschubantrag bereits vorliegende Teilerfolge einer gesundheitsbezogenen Maßnahme hindern demgegenüber die Aufschubsgewährung nicht.