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Strafaufschub wegen Gewöhnung an Suchtmittel

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 399 Heft 6 v. 14.6.2006

§§ 39 und 40 SMG:

Die von § 39 SMG als Bedingung für den Aufschub des Strafvollzuges geforderte Gewöhnung an ein Suchtmittel muss für die Tatbegehung (zumindest mit-)kausal sein, demgemäß zur Tatzeit vorliegen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschubantrag bereits vorliegende Teilerfolge einer gesundheitsbezogenen Maßnahme hindern demgegenüber die Aufschubsgewährung nicht.

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