Jemand wird beschuldigt, im Zuge einer Einbruchsserie aus einem Tresor Bargeld, Schmuckstücke und ein Sparbuch entnommen zu haben. Letzteres ist infolge Vinkulierung gemäß gängiger Auffassung kein taugliches Diebstahlsobjekt, kann aber als Urkunde gemäß § 229 StGB unterdrückt werden. Soll der Staatsanwalt auf die Verfolgung der durch die Wegnahme des Sparbuches möglicherweise verwirklichten strafbaren Handlung gemäß § 34 Abs 2 Z 1 StPO verzichten können, weil das voraussichtlich auf die Sanktionierung des Beschuldigten keinerlei Einfluss haben wird?