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Kein gesetzliches Recht der Banken zur einseitigen Änderung der Sparzinsen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 313 Heft 5 v. 15.5.2006

§ 6 Abs 1 Z 3 und 5 und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG; § 32 Abs 6 BWG:

Da die beanstandete Klausel auch dahin zu verstehen ist, dass sich die Bank eine nachträgliche einseitige Entgeltänderung vorbehält, widerspricht sie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, zumal die Entgeltänderung nicht an sachlich gerechtfertigte und nachvollziehbare Parameter gebunden ist.

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