§ 411 ZPO:
Die materielle Rechtskraft eines im Vorprozess ergangenen Unschlüssigkeitsurteils hindert die neuerliche Einklagung desselben Begehrens mit einem nun diese Rechtsfolgen rechtfertigenden vollständigen Sachverhaltsvorbringen nicht.
§ 411 ZPO:
Die materielle Rechtskraft eines im Vorprozess ergangenen Unschlüssigkeitsurteils hindert die neuerliche Einklagung desselben Begehrens mit einem nun diese Rechtsfolgen rechtfertigenden vollständigen Sachverhaltsvorbringen nicht.