§§ 871, 914 f und 1380 ff ABGB:
Ob eine Wissens- oder eine Willenserklärung vorliegt, bestimmt sich nach dem der Erklärung für den Erklärungsempfänger objektiv zu entnehmenden Erklärungswert
Ein Irrtum beim Vergleich berechtigt nur insofern zur Anfechtung, als er Umstände betrifft, die von beiden Teilen bei Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstrittig angenommen wurden - also die so genannte „Vergleichsgrundlage“. Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf die subjektive Meinung einer Partei, sondern darauf abzustellen, wie sich das Erklärungsverhalten objektiv für den jeweiligen Erklärungsempfänger darstellte.