Will man den Umfang dessen abstecken, was nach § 1155 ABGB bei absichtlichem Versäumen anzurechnen ist, so stellen sich zwei Fragen. Erstens geht es um den sachlichen Anwendungsbereich des § 1155 ABGB, um die Grenzen der Anrechnung auszuloten. Zweitens ist der Umfang der Anrechnung fraglich. Der folgende Beitrag beleuchtet Judikatur und Schrifttum zu diesen Fragen kritisch.