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Gemeinsame Mindestvorschriften für die Europäische Prozesskostenhilfe in Zivilsachen

Aufsätzea. Univ.-Prof. Dr. Norbert A. SchoiblJBl 2006, 233 Heft 4 v. 19.4.2006

Die Europäische Prozesskostenhilfe-Richtlinie 2003/8/EG als Maßnahme der justiziellen Kooperation im Europäischen Justizraum

(2. Teil) (Fortsetzung aus JBl 2006, 142)

I. Die Voraussetzungen für die Gewährung „Europäischer Prozesskostenhilfe“ nach der PKH-RL

Wie im nationalen Prozesskostenhilferecht unterscheidet auch das europäische Zivilverfahrensrecht zwischen den objektiven prozessbezogenen und den subjektiven personenbezogenen Voraussetzungen der „europäischen Prozesskostenhilfe“. Durch diese Bestimmungen - und ihre konsequente Umsetzung in den Mitgliedstaaten - wird sichergestellt, dass Prozesskostenhilfe für unberechtigte Anliegen nicht gewährt wird, jedoch berechtigte Anliegen nicht daran scheitern, dass es den Betroffenen an den notwendigen finanziellen Mitteln für ihre Rechtsverfolgung und -durchsetzung fehlt.

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