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Keine Einweisung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bei Rücktritt vom Versuch

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 129 Heft 2 v. 15.2.2006

§§ 11, 16 und 21 StGB:

Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB darf nicht erfolgen, wenn der Täter schon aus einem anderen Grund als dem der nach § 21 StGB geforderten Zurechnungsunfähigkeit nicht bestraft werden darf. Rücktritt vom Versuch hindert daher die Einweisung.

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