§§ 41 und 228 ZPO:
Einen Ersatz von Kosten eines Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des „Hauptprozesses“ verlangen.
Wie schon der Umstand zeigt, dass auch dem Urteil über eine negative Feststellungsklage Bindungswirkung zukommt, kann auch das Verfahren über eine negative Feststellungsklage als „Hauptprozess“ angesehen werden, weshalb auch die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens zugesprochen werden können.