1. Anlass dieser Korrespondenz ist der in JBl 2006, 681 ff abgedruckte Beitrag „Zur Haftung der Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit“, in dem Herr em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M. (im Folgenden: Koppensteiner) eine Gegenposition zu der Auffassung einnimmt, die ich in JBl 2006, 85, 93 ff vertreten habe. Nicht zuletzt weil Herr Professor Koppensteiner bekanntermaßen die fachliche Auseinandersetzung schätzt, möchte ich im Folgenden versuchen, meinen Standpunkt gegen die vorgebrachten Einwände zu verteidigen.