§§ 880a und 1052 ABGB:
Ob die vertragliche Nebenleistungspflicht zur Stellung einer Bankgarantie derart in einem Gegenleistungsverhältnis zu den Hauptpflichten des Vertragspartners steht, dass bei einer teilweisen Nichterfüllung die Einrede des nichterfüllten Vertrages zusteht, muss nach dem Zweck der Nebenpflicht im Einzelfall beurteilt werden.