§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG; §§ 914 und 1989 ABGB:
Nach der Grundsatzentscheidung 4 Ob 73/03v (= SZ 2003/73) verjährt der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen grundsätzlich nach drei Jahren. Allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten daher nicht schon mit Zahlung der monatlichen Raten, sondern erst ab „Überzahlung“.