In der Rs C-105/03 hat ein italienisches Gericht erstmals dem EuGH einen Rahmenbeschluss nach Art 34 EU-V im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Erwartungsgemäß hat Generalanwältin Kokott im Schlussantrag für eine der richtlinienkonformen Auslegung entsprechende „rahmenbeschlusskonforme“ Auslegung des nationalen Straf- und Strafverfahrensrechts plädiert und damit wohl den EuGH veranlasst, darauf einzugehen, inwieweit die für die RL in der so genannten ersten Säule entwickelten Grundsätze auch auf den daran angelehnten RB in der dritten Säule der EU zu übertragen sind. Obwohl noch kein Urteil des EuGH vorliegt, versucht der folgende Aufsatz, die Argumente der GA zu durchleuchten und zu hinterfragen, wie denn die rahmenbeschlusskonforme Auslegung anzuwenden sei.