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Keine einseitige Zurückziehung des Antrags auf nacheheliche Vermögensaufteilung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 520 Heft 8 v. 16.8.2005

§§ 81 ff EheG:

Der Antrag auf nacheheliche Vermögensaufteilung kann nur im Einvernehmen beider vormaliger Ehegatten wirksam zurückgezogen werden. Die Aufteilungsmasse wird durch den fristgerechten Aufteilungsantrag bindend festgelegt. Verspätet gestellte Gegenanträge können die Aufteilungsmasse nicht erweitern.

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