§ 382e EO; § 97 ABGB:
Der Anspruch nach § 97 ABGB und seine Sicherung nach § 382e EO umfassen nur die Kosten der Erhaltung der Ehewohnung für den darin verbleibenden Ehegatten, nicht auch die Kosten der Benützung wie zB für Strom und Gas.
§ 382e EO; § 97 ABGB:
Der Anspruch nach § 97 ABGB und seine Sicherung nach § 382e EO umfassen nur die Kosten der Erhaltung der Ehewohnung für den darin verbleibenden Ehegatten, nicht auch die Kosten der Benützung wie zB für Strom und Gas.