§ 10 Abs 1 und § 21c Z 8 RAO; §§ 9 ff EuRAG 2000; Art 11 RL98/5/EG ; Art 6 StGG; Art 7 und 140 B-VG:
Das Verbot für Rechtsanwälte, einem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich anzugehören, ist ein zum Zweck der vorbeugenden Verhinderung von Interessenskonflikten und Doppelvertretungen verfassungsrechtlich gerechtfertigter Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit.