§§ 1 und 9 AHG; § 13 SchUG; § 1313a ABGB:
Ist der Handelnde (Schädiger) als physische Person Organ iSd § 1 Abs 2 AHG, so kann seine Eigenhaftung nicht darauf gestützt werden, der Vertrag zwischen dem Handelnden und dem Rechtsträger entfalte Schutzwirkungen zugunsten des Geschädigten.