§ 307 StGB; § 90a Abs 1 StPO:
Fassten die Geschenkgeber den Tatentschluss nicht anlässlich jeder einzelnen Amtshandlung neu, sondern handelten sie mit von vornherein auf die (noch nicht absehbare) Summe der - im Einzelnen je geringfügigen - Geschenke gerichtetem Vorsatz, haftet der erstgerichtlichen Zusammenrechnung der solcherart gewährten Geldzuwendungen ein rechtlicher Fehler nicht an.