§ 411 ZPO; §§ 90b und 90c StPO:
Im Diversionsfall kommt es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung; eine solche soll gerade vermieden werden. Es fehlt schon an einem Schuldspruch, demzufolge der Beschuldigte die darin angeführte Tat begangen hat. Eine Bindungswirkung im Sinne der E des verst Senats in SZ 68/195, in der ausdrücklich nur von den Wirkungen des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses die Rede ist, kommt daher nicht in Frage.