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Keine Bindung des Zivilgerichts durch Diversion

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 393 Heft 6 v. 14.6.2005

§ 411 ZPO; §§ 90b und 90c StPO:

Im Diversionsfall kommt es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung; eine solche soll gerade vermieden werden. Es fehlt schon an einem Schuldspruch, demzufolge der Beschuldigte die darin angeführte Tat begangen hat. Eine Bindungswirkung im Sinne der E des verst Senats in SZ 68/195, in der ausdrücklich nur von den Wirkungen des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses die Rede ist, kommt daher nicht in Frage.

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