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Haftung eines Vereins für Unfall beim Judo-Training

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 313 Heft 5 v. 17.5.2005

§§ 1294 ff ABGB:

Bei Kampfsportarten, zu denen auch Judo zählt, ist die Verletzung eines Mitspielers dann nicht rechtswidrig, wenn sie sich aus typischen, beim Sport unvermeidlichen Verstößen gegen Spielregeln ergibt; solche Regelverstöße begründen idR keinen Sorgfaltsverstoß.

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