Art 54 SDÜ; § 170 Abs 2 dStPO:
Das Verbot der Doppelbestrafung nach Art 54 SDÜ gilt auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Staat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insb einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.