Art XLII EGZPO; § 914 ABGB:
Aus ergänzender Auslegung eines Mietvertrages mit dem späteren Gemeinschuldner ergibt sich die Pflicht des Masseverwalters, dem Vermieter über die Person Auskunft zu geben, an die die gemieteten Sachen im Konkurs unbefugt veräußert worden sind.