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Sorgfaltspflichten eines Gastwirts und des Kellners gegenüber betrunkenem Gast in Bezug auf dessen Heimweg

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 256 Heft 4 v. 19.4.2005

§§ 1294 ff ABGB:

Einen Gastwirt treffen aus dem Gastaufnahmevertrag gegenüber einem betrunkenen Gast nachwirkende Schutzpflichten, wonach er den Gast nicht völlig sorglos einer gefährlichen Situation auf dem Heimweg aussetzen darf. Insofern haftet der Gastwirt auch für seinen Erfüllungsgehilfen.

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