§§ 1294 ff ABGB:
Einen Gastwirt treffen aus dem Gastaufnahmevertrag gegenüber einem betrunkenen Gast nachwirkende Schutzpflichten, wonach er den Gast nicht völlig sorglos einer gefährlichen Situation auf dem Heimweg aussetzen darf. Insofern haftet der Gastwirt auch für seinen Erfüllungsgehilfen.