§ 180 Abs 1 und 2 StPO; § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO:
Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes wird vom OGH im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nur dahin überprüft, ob die vom Gesetz jeweils geforderte Gefahr aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste.