Im 17. Bericht der laufenden Reihe liegt ein Schwerpunkt beim rechtsstaatlichen Prinzip in seiner Ausprägung als Gebot effizienten Rechtsschutzes; es ist in mehreren Entscheidungen und Varianten unterstrichen worden. Bei der Eigentumsgarantie und der leidigen Frage der Enteignungsentschädigung zeichnen sich über eine Wiederbelebung der „Sonderopfertheorie" Fortschritte ab. Auch dürfte auf dem Gebiet der Verwaltungsorganisation die Kontroverse um die Art 133-Z-4-Behörden an Schärfe verloren haben. Das Handeln der UVS kann dem Bund zurechenbar sein. In den Streitigkeiten um die Energieabgabenvergütung hat die Verquickung von Verfassungs- und europäischem Gemeinschaftsrecht exemplarische Ausmaße erreicht. Verschiedentlich hatte der VfGH „pro domo“, in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich Klärungen herbeizuführen.