§ 54 Abs 1 BDG 1979:
Das Gebot der Einhaltung des Dienstweges stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Eine - unter allfälliger Missachtung dieser Ordnungsvorschrift - im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung direkt eingebrachte und bei der Dienstbehörde eingelangte Eingabe kann daher nicht als nicht eingebracht angesehen werden.