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„Angehörigenklausel" der Hausratsversicherung erfasst auch Regressansprüche Dritter

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 105 Heft 2 v. 15.2.2005

Art 15 und 21 Allg Bedingungen für die Haushaltsversicherung 1984:

Der Risikoausschluss des Art 21 Abs 5 ABH („Angehörigenklausel") gilt auch für Ansprüche, die Dritte im Regresswege gegen den Versicherungsnehmer geltend machen, weil sie aus Gründen eines Schadensfalles des Angehörigen zu Leistungen verpflichtet worden sind.

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