Art 15 und 21 Allg Bedingungen für die Haushaltsversicherung 1984:
Der Risikoausschluss des Art 21 Abs 5 ABH („Angehörigenklausel") gilt auch für Ansprüche, die Dritte im Regresswege gegen den Versicherungsnehmer geltend machen, weil sie aus Gründen eines Schadensfalles des Angehörigen zu Leistungen verpflichtet worden sind.