§§ 1041, 1431 ABGB:
Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Verwendungsanspruchs liegt ebenso wie beim Kondiktionsanspruch beim Kläger. Der Bereicherungskläger muss alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage und damit auch die von ihm behauptete Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung beweisen.