§§ 28, 74 Abs 1 Z 7 und § 229 Abs 1 StGB:
Jede Bankomatkarte ist - ohne Rücksicht auf eine zusätzliche, jetzt aber auch gar nicht mehr gebräuchliche Scheckkartenfunktion oder auf eine Unterfertigung durch den berechtigten Karteninhaber - taugliches Objekt einer strafbaren Handlung nach §§ 223, 229 StGB. Die Sozialversicherungskarte ist dagegen keine Urkunde nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB.