§ 1 EKHG; §§ 2 ff KHVG; §§ 332 und 333 ff ASVG; § 1489 ABGB:
Wird ein Kraftfahrzeug bloß als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet (hier: durch Stützen am Boden fixiert unter Verwendung des Ladekrans nicht für Eigenbeladung, sondern für andere Hebetätigkeit), so ist das EKHG unanwendbar.