§§ 19 und 20 ElWOG, § 36 Tir ElektrizitätsG 2001:
Nur die Gründe, die der Netzbetreiber für seine Verweigerung herangezogen hat, können Gegenstand des Feststellungsverfahrens sein; ein „Nachschieben“ von Verweigerungsgründen während des Feststellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.