§ 10 ZustG; § 6 EuRAG; § 93 ZPO:
§ 10 ZustG und § 6 EuRAG verlangen, dass für eine im Ausland wohnhafte Partei bzw einen dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein im Inland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen ist. Dagegen bestehen keine europarechtlichen Bedenken.