§ 18 WEG; §§ 1392 ff ABGB:
Ansprüche wegen Mängeln des Wohnungseigentumsobjekts aus der „Gründungsphase“ stehen ihren vertraglichen Wurzeln nach den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern zu, können aber, weil ihre gemeinsame Durchsetzung Gemeinschaftsinteressen entspricht, der Eigentümergemeinschaft durch Abtretung zugewiesen werden.