§§ 74, 204 und 528 ZPO; § 89d Abs 1 GOG:
Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Dies hat zur Folge, dass die bestätigende E des RekG gem § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar ist.