§§ 151 f, 877, 1151, 1424 und 1431 ff ABGB:
§ 151 Abs 2 und § 152 ABGB sind einschränkend auszulegen.
Die Beweislast dafür, dass die Bereicherung weggefallen ist, trifft im Rahmen der analogen Anwendung des § 1424 ABGB auf Bereicherungsansprüche gegen Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sind, den Empfänger.