§§ 42 und 146 StGB:
„Geringe Schuld“ ist bei Vorliegen besonderer unrechts- und schuldmindernder Umstände auch bei Delikten anzuerkennen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind.
Bei Beurteilung der Erforderlichkeit einer Bestrafung aus präventiven Gründen ist zu berücksichtigen, dass der Abführung einer zweitägigen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht und dem Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof mit bis dahin ungewissem Sachausgang prohibitive Wirkung sowohl für den Angeklagten als auch für andere potenzielle Täter zukommt.