In diesem Aufsatz wird der Frage nachgegangen, ob der Übergang von Erbhöfen (Alleineigentümererbhöfe, Ehegattenerbhöfe, Elternteil-Kind-Erbhöfe) de lege lata auch unter Anwendung des Anerbenrechtes und aus dem Gedanken erbrechtlicher Privatautonomie der berufenen Miterben heraus im Erbgang in neue 2-Personen-Erbhöfe, also neue Ehegattenerbhöfe und neue Elternteil-Kind-Erbhöfe zulässig ist. Im Zusammenhang damit werden auch Fragen des Auslesekataloges des § 3 Abs 1 AnerbenG bei Berufung von Anerben in der zweiten und dritten Linie behandelt.