Art 49 und 50 UN-Kaufrecht:
Auch nach geltender Rechtslage bewirkt das Unterlassen eines vom BerG gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassenen Rekurses an den OGH keine Beschränkung in der Anfechtung des danach im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsurteils mit Revision.