§§ 1295 ff ABGB; §§ 577 ff, 584 Abs 2 und § 595 ZPO:
Weist ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führt, dann haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und die Anfechtung erfolgreich war. Welcher Haftungsausmaßstab innerhalb dieser Grenzen anzulegen wäre, bleibt hier offen.