vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung von Schiedsrichtern nur nach Aufhebung des Schiedsspruchs

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 800 Heft 12 v. 2.1.2006

§§ 1295 ff ABGB; §§ 577 ff, 584 Abs 2 und § 595 ZPO:

Weist ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führt, dann haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und die Anfechtung erfolgreich war. Welcher Haftungsausmaßstab innerhalb dieser Grenzen anzulegen wäre, bleibt hier offen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!