§ 418 ABGB:
Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung auf fremdem Grund schließt die Anwendung des § 418 ABGB grundsätzlich aus.
Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Judikatur so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich. Die erfolgreiche Anfechtung des Vertrages gem § 934 ABGB ist keine vorwerfbare Vereitelung; ein originärer Eigentumserwerb des Erbauers scheidet daher aus.