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Abgrenzung Novation/Schuldänderung beim Darlehensvertrag / Haftung des Bürgen für Kreditverlängerung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 722 Heft 11 v. 25.11.2005

§§ 864a, 879 Abs 3, §§ 1357 ff und 1379 ABGB:

Eine Vertragsbestimmung im Bürgschaftsvertrag, wonach der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, ist im Geschäftsverkehr üblich und nicht als iSd § 864a ABGB ungewöhnlich zu qualifizieren. Sie ist bei Kontokorrentkrediten auch idR nicht gröblich benachteiligend.

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