§ 15 Abs 1 KSchG; §§ 859 und 1151 f ABGB; § 3 TKG:
Der hier zu beurteilende Mobilfunkvertrag ist ein gemischter Vertrag mit überwiegenden Elementen des freien Dienstvertrages und des Bestandvertrages. Allfällige werkvertragliche Elemente treten demgegenüber so weit zurück, dass eine unmittelbare Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG nicht in Betracht kommt.