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Psychische Tatfolgen einer Vergewaltigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 670 Heft 10 v. 21.10.2005

§ 84 Abs 1 und § 201 Abs 2 StGB:

Qualifizierende Tatfolgen einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 3 aF (= § 201 Abs 2 nF) iVm § 84 Abs 1 StGB können auch im psychischen Bereich liegen. Eine erhebliche psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung ist eine derartige Tatfolge.

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