Der Rechtsschutz im Verwaltungsrecht ist von der österreichischen Rechtsordnung in ungewöhnlicher Weise geregelt. Die Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate, die nach österreichischem Verfassungsrecht keine Gerichte, nach Art 6 MRK aber Tribunale sind, kann nicht als befriedigend angesehen werden. Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner Rechtsprechung diese Entwicklung gefördert hat, ist zu bedauern. Die neuen Vorschläge zur Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit sollten verwirklicht werden. Hinsichtlich der Ermessenskontrolle bedarf es genauerer Überlegungen. Die Zusammensetzung der Agrarsenate erscheint nicht angemessen. Die Verwaltungsstrafverfahren sollten überdacht werden.