Inwieweit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist gemäß § 1303 ABGB „aus der Beschaffenheit des Vertrages“ zu beurteilen. Im vorliegenden Beitrag werden die mit dieser Bestimmung in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen erstmals umfassend untersucht.