§ 252 StPO:
Ein amtliches Schriftstück, das mit dem Ziel errichtet wird, die Angaben eines verdeckten Ermittlers festzuhalten, unterfällt der Regelung des § 252 Abs 1 StPO und darf daher bei sonstiger Nichtigkeit nur verlesen werden, wenn einer der dort in Z 1 bis 4 angeführten Ausnahmesätze eingreift.