§§ 5 und 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 und §§ 28 f KSchG; § 54 Abs 2 JN:
Eine Klausel in AGB über Abtretung von Gehaltsforderungen, die den Zessionar nicht eindeutig erkennen lässt, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Der Ersatzanspruch nach § 1333 Abs 3 ABGB ist eine Nebenforderung iSv § 54 Abs 2 JN. Allerdings kann aus § 54 Abs 2 JN, der mit „Wert des Streitgegenstandes“ überschrieben ist, nicht abgeleitet werden, die dort genannten Nebenforderungen müssten während des Bestands der Hauptsachenforderung zwingend immer mit dieser gemeinsam geltend gemacht werden. Insoweit ist durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz eine entscheidende Wende eingetreten, als der bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie, Kosten für Mahnschreiben udgl seien „vorprozessuale“ Kosten, die als Prozesskosten iSd § 41 ZPO anzusehen seien und für deren Durchsetzung der Rechtsweg nicht offen stehe, der Boden entzogen wurde. Jedenfalls nunmehr kann die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen.