§ 149 ABGB; § 1 AHG:
Hat der Pflegschaftsrichter einen Rechtsanwalt angewiesen, den aus einem Vergleich für einen Minderjährigen bei ihm eingehenden Geldbetrag gemäß § 149 ABGB zu veranlagen, so kann mangelnde Überwachung dieses Auftrages ein rechtswidrig-schuldhaftes Organverhalten darstellen.