§ 2 Abs 5 WEG:
Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen fehlerhafter wasserrechtlicher Genehmigung des Bauvorhabens steht als Verwaltungshandlung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
Das gilt auch für Schäden, bei denen zwar das schadensursächliche Organverhalten vor dem 1. 1. 1994 gesetzt wurde, ein Schaden jedoch erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist.